
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.
Diese Bedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen
des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen.
Sie gelten nur insoweit gegenüber Verbrauchern, soweit nicht zwingende
gesetzliche Regelungen vorrangig sind.
2.
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich
aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für
alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegnnahme
der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen
des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen
wird hiermit widersprochen.
3.
Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zwecks
Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1.
Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, soweit
sie nicht als Festangebote bezeichnet sind. Annahmeerklärungen und sämtliche
Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen
Bestätigung des Verkäufers.
2.
Zeichnungen, Abbildungen, Formen, Farbe, Maße, Gewichte, Stoff- u. Verarbeitungsarten
oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich
schriftlich vereinbart wird.
3.
Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche
Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über
den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.
§ 3 Preise
1.
Die Preise gelten im Zweifel netto ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll,
Einfuhrnebenabgaben und Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher
Höhe.
2.
Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung
bis zur Lieferung die maßgebenden Kostenfaktoren wesentlich, so werden
sich Verkäufer und Käufer über eine Anpassung der Preise und
der Kostenanteile für Formen verständigen.
3.
Ist die Abhängigkeit des Preises vom Teilegewicht vereinbart, ergibt
sich der endgültige Preis aus dem Gewicht der freigegebenen Ausfallmuster.
4.
Der Verkäufer ist bei neuen Aufträgen (=Anschlussaufträgen)
nicht an vorhergehende Preise gebunden.
5.
Werden vereinbarungsgemäß Anzahlungen geleistet, so tritt bereits
zum Anzahlungsbetrag die Mehrwertsteuer hinzu.
§ 4 Werkzeugkosten
Durch Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Käufer kein Anrecht auf die Werkzeuge selbst, es sei denn, dass etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
§ 5 Liefer- u. Leistungszeit
1.
Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart
werden können, bedürfen der Schriftform.
2.
Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des
Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbestellungen,
soweit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die
Lieferfrist eingehalten, wenn sich die Versendung ohne Verschulden des Lieferers
verzögert oder unmöglich ist.
3.
Liefer- u. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund
von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung nicht nur vorübergehend
wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören
insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch
wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten
-, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen
nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw.
Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder
teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
4.
Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer
nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht
erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich
die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei,
so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen,
wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
5.
Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen
und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer
Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von einem halben
Prozent für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens
bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen.
Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn,
der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.
6.
Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt,
es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer
nicht von Interesse.
7.
Die Einhaltung der Liefer- u. Leistungsverpflichtungen des Verkäufers
setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen
des Käufers voraus.
8.
Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt,
Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs
geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen
Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Sache auf den Käufer
über.
9.
Erfüllt der Käufer seine Abnahmepflichten nicht, so ist der Verkäufer,
unbeschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf
gebunden, sondern kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung
des Verkäufers freihändig verkaufen.
§ 6 Verpackung, Versand und Gefahrübergang
1.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, wählt der Verkäufer Verpackung,
Versandart und Versandweg. Transport- u. alle sonstigen Verpackungen nach
Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen.
Der Besteller hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten
zu sorgen. Paletten, Gitterboxen sowie sonstige Mehrwegverpackungen sind vom
Käufer an den Verkäufer zurückzugeben.
2.
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den
Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung
das Lager des Verkäufers verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen,
frachtfreie oder sonstige Lieferungen vereinbart sind.
3.
Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr
mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
4.
Jeder Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme
ist.
5.
Auf schriftliches Verlangen des Käufers wird die Ware auf seine Kosten
gegen von ihm zu bezeichnende Risiken versichert.
§ 7 Entgegennahme
Der Käufer darf die Entgegennahme der Ware nicht wegen unerheblicher Mängel verweigern.
§ 8 Rechte des Käufers wegen Mängel
1.
Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse
sind die Ausfallmuster, welche dem Käufer auf Wunsch vom Verkäufer
zur Prüfung vorgelegt werden. Der Hinweis auf technische Normen dient
der Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen.
2.
Wenn der Verkäufer den Käufer außerhalb seiner Vertragsleistung
beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und die Eignung
des Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher vorheriger Zusicherung.
3.
Die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt
1 Jahr ab Lieferung der Produkte.
4.
Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt,
Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien
verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen
Ansprüche wegen Mängel der Produkte, wenn der Käufer eine entsprechende
substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel
herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
5.
Der Käufer muss dem Verkäufer Mängel unverzüglich, spätestens
jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich
mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb
dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich
nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
6.
Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte einen Mangel
aufweisen, verlangt der Verkäufer nach seiner Wahl und auf seine Kosten,
dass
a) das mangelhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschließender
Rücksendung an den Verkäufer geschickt wird;
b) der Käufer das mangelhafte Teil bzw. Gerät bereit hält und ein Beauftragter des Verkäufers zum Käufer geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen.
Falls der Käufer verlangt, dass Nachbesserungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann der Verkäufer diesem Verlangen entsprechen, wobei ausgetauschte Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standartsätzen des Verkäufers zu bezahlen sind.
7.
Schlägt die wiederholte Nachbesserung nach angemessener Nachfristsetzung
fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung
verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
8.
Eine Haftung für Verschleiß oder normale Abnutzung durch vertragsgemäßen
Verbrauch ist ausgeschlossen. Eine Haftung für nicht vertragsgemäßen
Verbrauch ist immer ausgeschlossen.
9.
Ansprüche wegen Mängel gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren
Käufer zu und sind nicht abtretbar.
10.
Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben
den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig
großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch
den Verkäufer ist der Käufer berechtigt, nach vorheriger Verständigung
des Verkäufers nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten
verlangen.
11.
Rückgriffsansprüche gem. § 478, § 479 BGB bestehen nur,
sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im
gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Verkäufer abgestimmte
Kulanzregelungen. Sie setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten,
insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.
§ 9 Haftung
1.
Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung,
einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht
vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
2.
Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer für
jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren
Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus
Schadensersatzansprüche Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden
können nicht verlangt werden, es sei denn, ein vom Verkäufer garantiertes
Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Käufer gegen solche Schäden
abzusichern.
3.
Die Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse in den Absätzen
1 u. 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens
des Verkäufers entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte
Beschaffenheitsmerkmale für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz
sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit.
4.
Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt
ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen
des Verkäufers.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
1.
Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher
Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund
gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer
die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner
Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als
20% übersteigt.
2.
Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung
erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung
für ihn. Erlischt das (Mit-)eigentum des Verkäufers durch Verbindung,
so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)eigentum des Käufers
an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf
den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum
des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der den Verkäufer (Mit-)
Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
3.
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem
Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange
er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen
sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund
(Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden
Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent)
tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang ab.
Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer
abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.
Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer
seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
4.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen,
wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen
unverzüglich benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte
durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer
die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen
Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
5.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug
– ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
§ 11 Zahlungsbedingungen
1.
Sämtliche Zahlungen sind, soweit nicht anders vereinbart, in EURO ausschließlich
an den Verkäufer zu leisten, und zwar innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum
mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug. Der Verkäufer ist
berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen
zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Käufer
über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten
und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst
auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
2.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über
den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst
als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
3.
Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt,
von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8%-punkten über
dem Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Sie sind dann
niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer eine geringere Belastung nachweist;
der Nachweis eines höheren Schadens durch den Verkäufer ist zulässig.
4.
Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit
des Käufers in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst
oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände
bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen,
so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu
stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem
Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung
zu verlangen sowie nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag
zurückzutreten.
5.
Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung,
auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden,
nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt
worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer
jedoch nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis
berechtigt.
6.
Der Verkäufer behält sich die Ablehnung von Schecks oder Wechseln
vor. Schecks und reddiskontfähige Wechsel werden vom Verkäufer nur
erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundenen Kosten
gehen zu Lasten des Käufers.
§ 12 Formen
1.
Der Preis für Formen enthält auch die Kosten für einmalige
Bemusterung, nicht jedoch die Kosten für Prüf- u. Bearbeitungsvorrichtungen
sowie für vom Käufer veranlasste Änderungen. Kosten für
weitere Bemusterungen, die der Verkäufer zu vertreten hat, gehen zu seinen
Lasten.
2.
Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt der Verkäufer Eigentümer
der für den Käufer durch den Verkäufer selbst oder einen von
ihm beauftragten Dritten hergestellten Formen. Formen werden nur für
Aufträge des Käufers verwendet, solange der Besteller seinen Zahlungs-
u. Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Der Verkäufer ist nur dann zum kostenlosen
Ersatz dieser Formen verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer dem
Käufer zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich sind. Die Verpflichtung
des Verkäufers zur Aufbewahrung erlischt 2 Jahre nach der letzten Teilelieferung
aus der Form und vorheriger Benachrichtigung des Käufers. Bei Fortführung
der Aufbewahrung auf Wunsch des Käufers werden pro Jahr 150,00 EUR pro
Form fällig.
3.
Soll vereinbarungsgemäß der Käufer Eigentümer der Formen
werden, geht das Eigentum nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises
für sie auf ihn über. Die Übergabe der Formen an den Käufer
wird durch die Aufbewahrung zu Gunsten des Käufers ersetzt. Unabhängig
von den gesetzlichen Herausgabeanspruch des Käufers und von der Lebensdauer
der Formen ist der Verkäufer bis zur Beendigung des Vertrages zu ihrem
ausschließlichen Besitz berechtigt. Der Verkäufer hat die Formen
als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf Verlangen des Käufers auf dessen
Kosten zu versichern.
4.
Bei käufereigenen Formen gem. Absatz 3 und/oder vom Käufer leihweise
zur Verfügung gestellten Formen beschränkt sich die Haftung des
Verkäufers bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie
in eigenen Angelegenheiten. Kosten für die Wartung und Versicherung trägt
der Käufer. Die Verpflichtungen des Verkäufers erlöschen, wenn
nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Käufer
die Form nicht binnen angemessener Frist abholt. Solange der Käufer seinen
vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfange nachgekommen ist, steht
dem Verkäufer in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen
zu.
§ 13 Materialbeistellungen
1.
Werden Materialien vom Käufer geliefert, so sind sie auf seine Kosten
und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 10% rechtzeitig
und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.
2.
Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit
angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der
Käufer die entstehenden Mehrkosten, insbesondere auch für Fertigungsunterbrechungen.
§ 14 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte, Rechtsmängel
1.
Hat der Lieferer nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung
von beigestellten Teilen des Käufers zu liefern, so steht der Käufer
dafür ein, dass Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der Ware hierdurch
nicht verletzt werden. Der Verkäufer wird den Käufer auf ihm bekannte
Rechte hinweisen. Der Käufer hat den Verkäufer von Ansprüchen
Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten.
Wird diesem die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung
auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist der Verkäufer
– ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten
bis zur Klärung der Rechtslage durch den Käufer und den Dritten
einzustellen. Sollte dem Verkäufer durch die Verzögerung die Weiterführung
des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so ist er zum Rücktritt berechtigt.
2.
Dem Verkäufer überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum
Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; sonst ist
er berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten. Diese
Verpflichtung gilt für den Käufer entsprechend. Der zur Vernichtung
Berechtigte hat den Vertragspartner von seiner Vernichtungsabsicht rechzeitig
vorher zu informieren.
3.
Dem Verkäufer stehen die Urheber– und ggf. gewerblichen Schutzrechte,
insbesondere alle Nutzungs- u. Verwertungsrechte an den von ihm oder von Dritten
in seinem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen
und Zeichnungen zu.
4.
Sollten sonstige Rechtsmängel vorliegen, gilt für diese § 8
entsprechend.
§ 15 Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die dem Verkäufer im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
§ 16
Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand und Teilnichtigkeit
1.
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen
zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht des Bundesrepublik
Deutschland. Die Bestimmungen des UN- Kaufrechts finden keine Anwendung.
2.
Erfüllungsort ist der Ort des Lieferwerkes des Verkäufers.
3.
Soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist der Ort
der Hauptniederlassung des Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand
für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar
ergebenden Streitigkeiten, dies gilt auch für Urkunden-, Wechsel-, und
Scheckprozesse.
4.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung
im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen Verkäufer und Käufer
ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit
aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die ganz
oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden,
deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte
für eine Partei darstellen würde.

